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BGH konkretisiert Anforderungen an bösgläubige Markenanmeldungen

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 11. September 2025 (I ZB 6/25 – „Testa Rossa“) wichtige Grundsätze zur bösgläubigen Markenanmeldung bestätigt und präzisiert. Danach setzt die Annahme von Bösgläubigkeit voraus, dass der Anmelder die Marke mit einer Schädigungs- oder Behinderungsabsicht gegenüber Drittinteressen angemeldet hat; ein Bezug zu einem konkret betroffenen Dritten ist jedoch nicht erforderlich. Der BGH betont zudem, dass im Löschungsverfahren grundsätzlich der Antragsteller die Feststellungslast dafür trägt, dass schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien für eine solche unredliche Absicht vorliegen. Erst wenn diese Indizien festgestellt werden können, muss der Markeninhaber seine wirtschaftlichen Beweggründe erläutern. Weiter stellt der BGH klar, dass das bloße Vorliegen relativer Schutzhindernisse wie die Existenz einer bekannten älteren Marke für sich allein nicht genügt, um Bösgläubigkeit zu begründen – solche Umstände können lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Im konkreten Fall sah der BGH keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Markeninhaber die Bezeichnung „Testa Rossa“ mit Behinderungsabsicht angemeldet hatte. Insbesondere ließ sich weder aus der Vielzahl weiterer Markenanmeldungen noch aus früheren markenrechtlichen Auseinandersetzungen eine unlautere Zielsetzung ableiten. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde daher zurückgewiesen.

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